(1) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleiben vorbehaltlich andersweitiger Regelung unserer Firma.

(2) Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.

(3) Für fremde Druckplatten, Manuskripte und andere Gegenstände des Auftraggebers, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen einer Woche nicht abgefordert sind, haftet der Auftragnehmer nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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