(1) Werden Montagearbeiten übernommen, wird vorausgesetzt, dass diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftragge. ber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Dadurch notwendiger Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

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